Vergaberecht: Neuregelungen bei innerdeutschen Vergaben ab Herbst 2016
17. Oktober 2016Am 1. Juli 2016 wurde im Bundesanzeiger eine Neufassung des 1. Abschnitts der VOB/A veröffentlicht, die für die öffentliche Hand aber erst mit der im Herbst 2016 erwarteten Herausgabe der Gesamtausgabe der VOB 2016 verbindlich wird.
In der ersten Auflage unserer „VOB Ausgabe 2016“ waren diese Änderungen noch nicht enthalten, da diese bei der Erstellung und dem Druck der Bücher nicht beschlossen bzw. überhaupt noch nicht absehbar waren. Da es uns jedoch wichtig ist, dass die von uns vertriebenen Produkte dem aktuellen Stand entsprechen, haben wir uns nun entschlossen, eine aktualisierte Neuauflage der VOB 2016 drucken zu lassen.
Diese aktualisierte „VOB Ausgabe Herbst 2016“ (inkl. der Änderungen vom 01. Juli 2016) kann ab sofort über unseren Online-Shop bestellt werden (www.bvmb-service.de/shop).
Details zu den Änderungen:
Die im 1. Abschnitt der VOB/A vorgenommenen Änderungen betreffen im Wesentlichen die elektronische Vergabe und den Submissionstermin. Die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A vorgenommene Änderung sieht nun vor, dass schriftlich eingereichte Angebote bis zum 18. Oktober 2018 zuzulassen sind. Danach liegt es zukünftig im Ermessen der Vergabestelle, ob sie das Verfahren ausschließlich elektronisch abwickelt oder weiterhin die Einreichung schriftlicher Angebote zulässt. Im Oberschwellenbereich (oberhalb des sogenannten EU-Schwellenwerts, der für europaweite Vergaben gilt), ist ab diesem Stichtag die elektronische Vergabe verbindlich vorgeschrieben.
Aufgrund der beschlossenen Neufassung hat der Auftraggeber (gemäß § 14 und § 14a VOB/A) zukünftig das Wahlrecht bezüglich der elektronischen Vergabe in zwei unterschiedlichen Abläufen:
Zum einen ist bis zum 18. Oktober 2018 bei jedem Vergabeverfahren und für den Fall, dass der Auftraggeber nach dem 18. Oktober 2018 schriftliche Angebote zulässt, ein Eröffnungstermin unter Beteiligung der Bieter durchzuführen.
Sofern sich der Auftraggeber ab dem 18. Oktober 2018 dafür entscheidet, ausschließlich elektronische Angebote zuzulassen, so ist ein Eröffnungstermin ohne Beteiligung der Bieter gemäß § 14 VOB/A durchzuführen (entsprechend dem Eröffnungstermin in § 14 VOB/A-EU).
Zuletzt wurde nun eine Regelung zu Rahmenvereinbarungen aufgenommen (§ 4a VOB/A), die allerdings deutlich schlanker ausfällt als die entsprechende Vorschrift bei Vergaben oberhalb des EU-Schwellenwerts.